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AGB

§ 1.GELTUNG / AGB des AG 

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von DMS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die DMS mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von DMS angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. 

§ 2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS / KÜNDIGUNG 

2.1 Alle Angebote von DMS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. 

2.2 Angebotspreise und Zeitangaben für die Durchführung der Arbeiten von DMS sind grobe Richtwerte, die stark von den Umfeld Bedingungen vor Ort und dem Zustand der Maschine abhängig sind. Der Kunde kann dazu beitragen, dass sich die Auftragszeiten verkürzen in dem er vorab aufgeräumt hat. Der Mehraufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Dem Techniker sind auf Verlangen Hilfspersonal und Hilfsmittel bereit zu stellen. Reisen 2 Techniker mit einem Fahrzeug an, so werden die gefahrenen km 1x abgerechnet. Ist es arbeitstechnisch erforderlich, dass 2 Techniker getrennt mit zwei Fahrzeugen anreisen, so werden die gefahrenen km verdoppelt. Die Reisestunden sind davon unberührt, da pro Person abgerechnet wird. 

2.3 Der Umfang unserer Leistung richtet sich nach Auftragsbestätigung, Lieferschein oder Servicebericht. Der AG hat diese sofort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Abweichungen sind von ihm unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen. 

2.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

2.5 Erklärungen unserer Vertreter/Mitarbeiter oder anderer Dritter sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. 

2.6 DMS behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von DMS abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von DMS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von DMS diese Gegenstände vollständig an DMS zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. 

2.7 Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. 

§ 3 VORARBEITEN, KOSTENVORANSCHLAG 

3.1 Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. 

3.2 Mündliche Preismitteilungen sind unverbindlich und dienen nur als grobe Orientierung. Gleiches gilt für Arbeitszeitangaben, hier gehen wir bei unserer Kalkulation von „normalen Umfeld Bedingungen“ aus. Durch unvorhersehbare Umstände wie z. B. nicht ordnungsgemäß abgeräumte Brenntische, eingerostete oder abgebrochene Schrauben usw. können Abweichungen unserer Kalkulation ergeben. Abgerechnet wird nach Zeit und Aufwand gemäß Servicebericht unserer Techniker. 

3.3 Bei Reparaturen bis € 200,– wird kein Kostenvoranschlag erstellt. Die Einsendung defekter Teile des AG an DMS wird in diesem Zusammenhang als Reparaturauftrag verstanden. 

3.4 Nach Übersendung eines Kostenvoranschlages durch DMS an den AG hat dieser schriftlich die Reparatur zu bestätigen oder diese abzulehnen. Nach Ablauf von 4 Wochen ohne eine schriftliche Entscheidung des AG sendet DMS die defekten Teile kostenpflichtig an den AG zurück. 

§ 4. PREISE UND ZAHLUNG 

4.1 Zahlung ist sofort nach Erhalt der Rechnung netto Kasse zu leisten. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung an uns per Überweisung zu leisten; es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Zahlungen können nach unserer Wahl auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden. Die Erfüllung unserer Verpflichtungen ist von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des AG gegenüber uns abhängig. 

4.2 Bei einem Auftragswert von mehr als EUR 4.000,00 und einer Lieferzeit von über 4 Wochen gelten jeweils netto Kasse folgende Zahlungen: 

  • 50% bei Vertragsabschluss, 
  • 40% bei Lieferbereitschaft 
  • 10% Nach Lieferung, jedoch spätestens 10 Tage nach erfolgter Lieferung 

Bei Materialeinkäufen gelten folgende Konditionen: 

  • 30 Tage netto.

4.3 Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist das Leistungsdatum von DMS. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. 

4.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

4.5 DMS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Kunde wiederholt in Verzug geraten ist. 

4.6 Rechnungen von DMS können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim AG nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen. 

§ 5 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT, TEILLIEFERUNGEN 

5.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind unverbindliche Angaben. 

5.2 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom AG beizubringenden Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß bei uns eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den AG abgesandt ist. 

5.3 Sind wir in der rechtzeitigen Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen durch Streik, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen/Verordnungen oder dem Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

5.4 Sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

5.5 Lieferungen erfolgen ab Werk.

5.6 Von DMS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

5.7 DMS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die DMS nicht zu vertreten hat. 

§ 6 SERVICE UND MONTAGE 

6.1 Soll der Service / die Montage bei dem AG oder an einem von ihm bestimmten anderen Montageplatz ausgeführt werden, so gilt folgendes: 

  1. Der AG hat zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Unser Personal ist über spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Verstößt unser Personal gegen die Sicherheitsvorschriften, ist unsere Geschäftsführung hiervon unverzüglich zu informieren. 
  2. Der AG hat uns Pläne und Anleitungen, welche für die Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er hat uns über die erforderliche Verwendung spezieller Werkzeuge und Ersatzteile rechtzeitig zu informieren. 
  3. Der AG ist auf seine Kosten zu nachfolgenden Serviceleistungen verpflichtet: 
    • Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte 
    • Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe 
    • Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebsmittel, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse 
    • Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge unseres Personals 
    • Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art 
    • Reinigen der Montagestelle und der Maschinen 
    • Abräumen der Brenntische 
    • Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung) und erster Hilfe für unser Personal 
  4. Die Hilfeleistung des AG muss gewährleisten, dass unsere Leistung unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Bei Festpreisauftrag mit festgelegter Stundenzahl werden Verzögerungen die nicht durch DMS verschuldet wurden gesondert in Rechnung gestellt. DMS haftet nicht für Ausfallzeiten beim AG die durch Verzögerungen Dritter entstehen. 
  5. Werden ohne unser Verschulden unsere Vorrichtungen und Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt bzw. geraten sie in Verlust, so ist der AG zum Schadenersatz verpflichtet. Das gilt nicht für Schäden, die auf eine normale Abnutzung zurückzuführen sind. 
  6. Der AG haftet für sein Personal sowie für alle anderen Personen, die nicht zu unserem Personal gehören, wenn diese unbefugt in mittelbarer oder unmittelbarer Beziehung zu unseren Leistungsgegenstand geraten. 
  7. Dem AG obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf den Montageplatz. Werden wir aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen, stellt uns der AG frei. 

6.2 Bei unseren Personaleinsätzen berechnen wir: 

  • Arbeitszeit und Wartezeit einschließlich der Zeit für die Arbeitsvorbereitung sowie Reisezeiten 
  • Mehraufwand für die Überstunden 

6.3 DMS unterscheidet preislich nicht zwischen Fahr – und Arbeitsstunde. Die Preise sind im Nachhinein nicht mehr verhandelbar. Mit Bestellung akzeptiert der AG unsere Stundensätze 

6.4 Die Berechnung der Reisekosten richtet sich ab unserem Geschäftssitz. Es gilt unsere Preisliste. 

6.5 Der Monteur ist verpflichtet, nach beendeter Arbeit dem AG oder dessen Beauftragten den Servicebericht zur Prüfung vorzulegen. Der AG oder sein Beauftragter hat den Servicebericht sofort auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Einwände sind von ihm unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen. 

6.6 Sollten Sie in irgendeiner Form Bedenken bezüglich der von uns verwendeten Bauteile haben, so sind uns diese unverzüglich mit Angabe von Gründen mitzuteilen. 

6.7 Wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, gehören folgende Leistungen nicht zur Montage bzw. sind Leistungen die der Kunde erbringen muss: 

  • Lieferung und Montage der Rohrleitung, zwischen Tisch und Filter. 
  • Elektrische und Software Verbindung zur CNC der Schneidmaschine. 
  • Projekt und konstruktive Zeichnungen. 
  • Konformitätsprüfungen und Erklärungen für die gesamte Anlage (Schneidanlage + Tisch). 
  • Emissionsanalyse; 
  • Bodenplatte zu unserer Anlage (wenn benötigt). 
  • Befestigungen für die ober- und unterirdischen Leitungen. 
  • Fundamentarbeiten für die unterirdische Leitungsverlegung. 
  • Aufbohren und Verputzen der Wände für die Leitungsverlegung. 
  • Lieferung der Metallabdeckung für die unterirdischen Leitungskanäle. 
  • Lieferung und Installation aller unterirdischen Leitungen und Lüftungskanäle. 
  • Hebemittel (E.O.T. Kran, Gerüste lt. örtlichen Vorschriften usw., für Installationen ab einer 
  • Höhe von 3 Meter). 
  • Stromkabel und Verdrahtung vom kundenseitigen Stromnetz zum Schaltschrank und vom Schaltschrank zum Motorventilator bei Filter. 
  • Pneumatische Versorgung vom Kundenverteilnetz an unsere Anlage. 
  • Treppen und Sicherheitsplattformen, damit das beauftragte Personal schnell die Staubabzugsöffnungen erreichen kann. 
  • Konformitätsprüfungen bei den Behörden für den Umweltschutz, Brandschutz, usw. 
  • Weiteres Material und Zubehör, dass nicht in unserer Auftragsbestätigung enthalten ist. 
  • Notwendige oder gewünschte Veränderungen, die während der Montage benötigt, oder vom Kunden gewünscht werden. 
  • Fundamente mit montierten Grundplatten, bzw. H-Profilen 
  • tragende Konstruktionen für die Befestigung der Energiezuführung 
  • Entnahmestellen für die erforderlichen Medien, sofern nicht angeboten (Bitte beachten Sie, dass die entsprechenden zugelassenen Sicherheitseinrichtungen vorgesehen werden.) 
  • Arbeiten an Blitzableitern oder Potentialausgleichanlagen

§ 7. ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, VERPACKUNG, GEFAHRENÜBERGANG, ABNAHME 

7.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Solingen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet DMS auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. 

7.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von DMS. 

7.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DMS noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und DMS dies dem Auftraggeber angezeigt hat. 

7.4 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des AG. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des AG zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des AG. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des AG verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des AG. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. 

7.5 Wird ein Artikel mit dem Vermerk “ im Austausch“ geliefert, so muss die Rücksendung des defekten Artikels durch den AG innerhalb von 2 Wochen erfolgen, da sonst der volle Kaufbetrag in Rechnung gestellt wird. 

7.6 Die Sendung wird von DMS nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. 

  • Wenn die Lieferung und, sofern DMS auch Installation oder Serviceleistungen schuldet, die Installation oder Serviceleistung abgeschlossen ist. 
  • DMS dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach § 7.7 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat 
  • Seit der Lieferung oder Installation/Serviceleistung 15 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation/Serviceleistung 7 Werktage vergangen sind, und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines von DMS angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 

7.7 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen,

7.8 Im Falle des Vorliegens von Mängeln steht dem AG ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem AG steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

§ 8. VERJÄHRUNG, MANGEL, GEWÄHRLEISTUNG 

8.1 Für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmangel gilt die Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. 

8.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn DMS nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel zugegangen ist. Auf Verlangen von DMS ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an DMS zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet DMS die Kosten des günstigsten Versandweges; 

8.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist DMS nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oderunangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. 

8.4 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die DMS aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird DMS nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen DMS bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen DMS gehemmt. 

8.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von DMS den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 

8.6 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. 

8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 

8.8 Ebenfalls ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung /Gebrauch oder Lagerung zurückzuführen sind. 

8.9 Soweit ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt, der ordnungsgemäß gerügt worden ist, erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl. 

9.0 Zur Nacherfüllung ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenen Umfang zu gewähren. Verweigert der AG uns diese, so sind wir von der Nacherfüllung befreit. 

9.1 Die in Erfüllung der Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über. 

9.2 Für fehlerhafte Arbeiten des vom AG bereitgestellten Personals haften wir nur, wenn unsererseits fehlerhafte Anweisungen vorlagen. 

9.3 Der AG ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängel geltend zu machen, wenn der AG fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängel behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. 

9.4 Bereit gestelltes Material wird erst nach Prüfung durch uns verbaut. 

9.5 Bei Materialbereitstellung des AG wird keine Garantie oder Gewährleistung für Haltbarkeit und Verarbeitung des bereit gestellten Materials übernommen. Ein Umtausch ist ausgeschlossen. 

9.6 Wir geben unseren AG keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 

§ 10. HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS 

10.1 Die Haftung von DMS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe von § 8 eingeschränkt. 

10.2 DMS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. 

10.3 Soweit DMS gemäß § 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die DMS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. 

10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von DMS. 

10.5 Soweit DMS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 

10.6 Die Einschränkungen unter § 8 gelten nicht für die Haftung von DMS wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 

§ 11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

11.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen DMS und dem Auftraggeber ist nach Wahl von DMS XXXX Für Klagen gegen DMS ist XXXX ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. 

11.2 Die Beziehungen zwischen DMS und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sonstige Übereinkommen, wie das der Vereinten Nationen, finden keine Anwendung. 

11.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden AGB´s oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, bzw. sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht. 

11.4 Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass DMS Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen, Auskunfteien, Dienstleister) zu übermitteln.